Frage der Vereinbarkeit einer öffentlichen Tombola/Verlosung mit der Gemeinnützigkeit und Frage der Verletzung des Glückspielmonopols.
Der Verkauf von Losen für eine spätere Verlosung, bei der Sachpreise vergeben werden, ist unter bestimmten Bedingungen mit der Gemeinnützigkeit karitativer Vereine vereinbar, kann aber im Einzelfall auch problematisch sein. Das Glücksspielmonopol wird dabei in der Regel nicht verletzt, sofern die gesetzlichen Ausnahmen für gemeinnützige Ausspielungen eingehalten werden und keine öffentliche Lotterie ohne behördliche Genehmigung veranstaltet ( sic) wird.gutes-wissen+2
Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Vereine dürfen Tombolas oder Lotterien zugunsten ihres gemeinnützigen Zwecks veranstalten, vorausgesetzt, der Ertrag wird nachweislich für diesen Zweck verwendet und bestimmte Umsatz- bzw. Einsatzgrenzen werden nicht überschritten.bmf+1
Solche Veranstaltungen gelten steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und fallen nicht unter die ideellen Tätigkeiten des Vereins. Das heißt, es handelt sich um einen Zweckbetrieb, der getrennt buchhalterisch geführt und versteuert werden muss, wobei beispielsweise Spendenbescheinigungen für Loskäufer nicht ausgestellt werden dürfen.gutes-wissen
In Deutschland sind gemeinnützige Lotterien und Ausspielungen bis zu einer bestimmten Grenze (i.d.R. 40.000 Euro) von der Lotteriesteuer befreit. In Österreich sind derartige Lotterien meist steuerpflichtig, darunter fällt eine Glücksspielabgabe.vereinswelt+1
Die Gemeinnützigkeit ist dann gefährdet, wenn die Mittel nicht eindeutig oder ordnungsgemäß für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden oder der Verein hauptsächlich wirtschaftlich tätig ist.bmf
Glücksspielmonopol und rechtliche Vorgaben
Das staatliche Glücksspielmonopol ist sowohl in Österreich als auch in Deutschland in Kraft. Die Durchführung von Lotterien, Ausspielungen und Tombolas unterliegt besonderen gesetzlichen Bestimmungen.bmf
Öffentliche Tombolas und Lotterien sind genehmigungspflichtig und unterliegen strikten Auflagen. Ausnahmen bestehen bei sogenannten „kleinen Ausspielungen“ (zum Beispiel Tombolas im Vereinskreis oder mit niedrigem Gesamtspielkapital).sportaustria+1
In Österreich dürfen derartige Ausspielungen von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, wenn das gesamte Spielkapital im Kalenderjahr unter 4.000 Euro bleibt und die Veranstaltung nicht öffentlich ist( sic) , also nur einem geschlossenen Teilnehmerkreis zugänglich ist.sportaustria
Werden diese Bedingungen eingehalten, ist das Glücksspielmonopol des Bundes nicht verletzt und es liegt keine illegale Ausspielung vor.bmf+1
Die Erträge müssen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Verstöße gegen diese Regelungen – etwa durch öffentliche, konzessionsfreie Lotterien mit hohen Einsatzsummen – führen zu einer Verletzung des Glücksspielmonopols und können strafrechtliche Folgen haben.bmf+1
Zusammenfassung
Ein gemeinnütziger Verein darf Lose verkaufen und Sachpreise verlosen, wenn die Veranstaltung klein gehalten ist, der Reinertrag für den gemeinnützigen Zweck verwendet wird, und es sich nicht um eine öffentliche, genehmigungspflichtige Lotterie handelt.gutes-wissen+2
Das Glücksspielmonopol wird nicht verletzt, wenn die gesetzlichen Ausnahmen (z.B. „kleine Ausspielung“, geschlossener Teilnehmerkreis, niedrige Einsatzsummen) eingehalten werden.bmf+1
Eine genaue Prüfung im Einzelfall sowie eine Einhaltung aller steuerlichen und behördlichen Vorgaben sind sinnvoll und notwendig.vereinswelt+1
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TOMBOLA UND GEMEINNÜTZIGKEIT
Frage der Vereinbarkeit einer öffentlichen Tombola/Verlosung mit der Gemeinnützigkeit und Frage der Verletzung des Glückspielmonopols.
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Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit
Glücksspielmonopol und rechtliche Vorgaben
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